Archiv der Kategorie: Weiterbildungsgesetz

Sechs Forderungen an die BFI-Botschaft

Alle vier Jahre legt der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation vor (BFI-Botschaft1). Darin wird Bilanz über die auslaufende Periode gezogen und es werden die Ziele und Massnahmen der neuen Förderperiode festgelegt. Die gegenwärtig diskutierte BFI-Botschaft für die Jahre 2021 bis 2024 weiss um die zu bewältigenden Herausforderungen wie Digitalisierung, Klimawandel und gesellschaftlicher Zusammenhalt. Dazu kommt – beim Schreiben der BFI-Botschaft noch nicht präsent – die durch Corona ausgelöste einschneidende Gesundheits- und Wirtschaftskrise. Was bedeutet das alles für die BFI-Botschaft? Worauf ist gegenwärtig besonders zu achten? Eine Einschätzung von Travail.Suisse, dem unabhängigen Dachverband der Arbeitnehmenden.

Neun Handlungsfelder im Bereich der Weiterbildungspolitik

Am 1. Januar 2017 ist das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) in Kraft getreten. Man steht damit nicht mehr vor der Aufgabe zu begründen, warum es ein Weiterbildungsgesetz braucht. Viel­mehr müssen jetzt Antworten darauf gefunden werden, wie das WeBiG umgesetzt werden soll. Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, hat neun Hand­lungsfelder identifiziert, die politisch bearbeitet werden müssen. 

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Die Bildungspolitik und ihr aktueller und zukünftiger Beitrag zur Arbeitsmarktfähigkeit

Am 02. März 2018 konnte ich einen Vortrag zum Thema „Arbeitsmarktfähigkeit“ halten.

Grundthese:

Die Arbeitsmarktfähigkeit hängt von drei Faktoren ab:
1. von den richtigen Bildungsinhalten
2. vom Zugang zur Bildung
3. von den richtigen Bildungsentscheidungen.

Präsentation vom 02.03.2018 am Tag der Personalvertretungen

Den Zugang zur Weiterbildung für Menschen mit Behinderungen verbessern

Seit dem 1. Januar 2017 ist das Weiterbildungsgesetz WeBiG in Kraft. Es gibt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI die Möglichkeit, Leistungsvereinbarungen mit sogenannten Organisationen der Weiterbildung abzuschliessen (Art. 12 WeBiG). Ziel ist es, die Information, die Koordination und die Entwicklung in Bezug auf die Weiterbildung zu stärken (Art. 1 WeBiV). Eine der Leistungsvereinbarungen hat das SBFI mit Travail.Suisse Formation TSF abgeschlossen. Dabei liegt der Schwerpunkt beim Thema „Zugang zur Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen“.

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Erwachsene und der Zugang zur Bildung

Die Höhere Berufsbildung (formal), die Weiterbildung (nonformal) und die informelle Bildung sind wichtige Bereiche der Bildung von Erwachsenen. Alle drei Bereiche sind in Bewegung, sei es in Bezug auf die rechtlichen Regelungen, die Finanzierung oder die Verantwortlichkeiten. Die Gemeinsamkeit der Reformen in den drei genannten Bereichen ist, dass der Zugang der Erwachsenen zu diesen Bildungsbereichen verbessert werden soll. Denn nicht alle Erwachsenen können in genügendem Masse an der für sie vorgesehenen Bildung teilnehmen. Gerade unter den Erwachsenen nimmt die Schere zwischen den Bildungsschichten eher zu als ab.

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Der Artikel ist erschienen im Bulletin der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften 4/2016, S. 60f.

Hochschulweiterbildung: Der Rahmen ist jetzt zu schaffen!

Am 1. Januar 2017 tritt das erste eidgenössische Weiterbildungsgesetz WeBiG in Kraft. Sein Zweck ist es, die Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz zu stärken (vgl. Art. 1.1 WeBiG). Die Hochschulen haben sich im Gesetzgebungsprozess dafür eingesetzt, dass sie die Umsetzung der Grundsätze des WeBiG in ihrer Zuständigkeit behalten (vgl. Art. 2.2 WeBiG). Nun ist es aus Sicht von Travail.Suisse an der Zeit, diese Aufgabe raschmöglichst an die Hand zu nehmen.

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Begünstigung der Weiterbildung

Am 1. Januar 2017 tritt das erste eidgenössische Weiterbildungsgesetz WeBiG in Kraft. Sein Zweck ist es, die Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz zu stärken (vgl. Art. 1.1 WeBiG).

Unter anderem verlangt das Weiterbildungsgesetz von den öffentlichen und privaten Arbeitgebern, dass sie die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begünstigen (Art. 5.2 WeBiG). Konk-ret bedeutet dies, dass sie ihre Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeitenden auch im Hinblick auf die Weiterbildung wahrzunehmen haben, indem sie zum Beispiel ein günstiges Umfeld für Bildung im Unter-nehmen schaffen. Dabei appelliert das WeBiG bei der Umsetzung der Fürsorgepflicht an die Selbstverantwortung der Arbeitgeber. Aus Arbeitnehmersicht darf daher erwartet werden, dass ein Arbeitgeber in einem betrieblichen Weiterbildungsleitbild den Mitarbeitenden aufzeigt, wie er seine „Selbstverantwortung“ in Bezug auf die Weiterbildung wahrnehmen will und wie er seine finanzielle, zeitliche und organisatorische Unterstützung der Mitarbeitenden im Hinblick auf die Weiterbildung sieht.

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Bleibt das Weiterbildungsgesetz toter Buchstabe?

Am 1. Januar 2017 beginnt eine neue Ära in der Weiterbildungspolitik der Schweiz. Auf dieses Datum hin tritt das erste eidgenössische Weiterbildungsgesetz WeBiG in Kraft. Am 2. Oktober 2015 ging die Vernehmlassungsfrist für die Verordnung zum Weiterbildungsgesetz (WeBiV) zu Ende. Aus dem Verordnungsentwurf lassen sich erste Hinweise gewinnen, welche Kraft dieses Gesetz für die Bewältigung verschiedener wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Probleme entwickeln wird. Aus Sicht von Travail.Suisse, dem unabhängigen Dachverband der Arbeitnehmenden, ergibt sich ein sehr durchzogenes Bild.

Das Weiterbildungsgesetz ist als Rahmengesetz konzipiert. Es bildet den Rahmen für alle Bundes- und Kantonsgesetze, in denen Weiterbildung ein Thema ist. Die Spezialgesetze der Weiterbildung haben die Regelungen des Rahmengesetzes zu beachten, zum Beispiel die Ziele nach Art. 4 WeBiG oder die Grundsätze nach Art. 5 – 9 WeBiG. Von diesem Rahmengesetz sind also vor allem Bund und Kantone betroffen, und zwar bezogen auf ihre Gesetzgebung, ihre Finanzierung und ihre Angebote von Weiterbildung. Die nicht-staatliche Welt wird zwar vom Weiterbildungsgesetz auch erwähnt. Sie wird aber hauptsächlich auf ihre Selbstverantwortung (vgl. Art. 5.2 und Art. 6.1 WeBiG) hin angesprochen.

Mehrwert für die Teilnehmenden nur bei Koordination

Travail.Suisse geht davon aus, dass durch das Weiterbildungsgesetz ein Mehrwert für die Teilnehmenden an Weiterbildung entsteht. Dieser Mehrwert soll sich sowohl im Hinblick auf den Arbeitsmarkt wie auch im Hinblick auf den Bildungsmarkt auszahlen. Er hängt engstens mit der Transparenz im Weiterbildungsmarkt, der Qualität der Weiterbildung und der Vereinfachung der Anerkennung von non-formalen Bildungsleistungen an das formale Bildungssystem zusammen.

Spannend ist nun zu sehen, dass in Art. 2.2 WeBiG die Umsetzung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes im Hochschulbereich den hochschulpolitischen Organen übertragen wird. In anderen Bereichen, zum Beispiel im Berufsbildungsbereich oder im Bereich der Arbeitslosenversicherung fehlt aber eine solche Kompetenzübertragung. Wer hat hier nun in Bezug auf die Spezialgesetze die Aufgabe und die Kompetenz, die Grundsätze auszulegen und umzusetzen? Der Verordnungsentwurf des Bundes zum Weiterbildungsgesetz gibt darauf keine Antwort. Als Organisation der Arbeitswelt hat Travail.Suisse allerdings ein Interesse daran, dass für die Teilnehmenden das Weiterbildungssystem transparenter wird. Bund und Kantone sind daher aufgefordert, koordiniert Grundregeln für die Umsetzung der Grundsätze in den eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzen zu schaffen. Dazu braucht es aber ein Organ, das diese Arbeit wahrnimmt. Travail.Suisse fordert, dass Bund und Kantone in Bezug auf die von ihnen geregelte Weiterbildungstätigkeit eine Konferenz zur koordinierten Umsetzung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes Art. 5 – 9 und zur Konkretisierung der Ziele Art. 4 WeBiG schaffen. Dabei sollen sie auch die Organisationen der Arbeitswelt und die Organisationen der Weiterbildung mit beratender Stimme miteinbeziehen. Das bietet die Chance, dass der staatliche und der nicht-staatliche Bereich voneinander lernen und sich bei verschiedenen Fragen in die gleiche Richtung entwickeln können.

Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener bedingen finanzielles Engagement

Das Weiterbildungsgesetz enthält auch spezialgesetzliche Regelungen, und zwar im Hinblick auf den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener (Art. 13-16 WeBiG). Die Regelungen in der vorgeschlagenen Verordnung sind grundsätzlich zu begrüssen. Vor allem die Erarbeitung von strategischen Zielen, die alle vier Jahre überprüft werden, bildet eine gute Basis für die Entwicklung dieses Bildungsbereiches (Art. 8 WeBiV). Allerdings wird zu einseitig auf die Umsetzung durch die Kantone gesetzt (vgl. Art. 9 WeBiV). Gerade wenn auf der Ebene von Branchen gesamtschweizerische Projekte ins Auge gefasst werden oder die strategischen Ziele nahelegen, dass der Bund eine nationale Kampagne fahren soll, fehlen die entsprechenden Möglichkeiten in der Verordnung. Es sind daher entsprechende Ergänzungen vorzusehen: „Die Umsetzung der vereinbarten strategischen Ziele erfolgt mittels Programmen a. einzelner oder mehrerer Kantone b. gesamtschweizerisch tätiger Organisationen der Arbeitswelt c. des Bundes“. Das Hauptproblem im Hinblick auf den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener steckt allerdings nicht in der Verordnung. Diese würde eine zukunftsfähige Politik in diesem Bildungsbereich ermöglichen. Das Problem sind die Finanzen. Die Weiterbildungsbotschaft sieht ein Finanzvolumen des Bundes in dieser Frage von 2 Millionen Franken pro Jahr vor. Damit bewegt man kaum etwas. Soll das neue Gesetz etwas bewirken, so muss die Politik über die Bücher gehen und im Rahmen der Finanzbotschaft in Bezug auf Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft 2017-2020) einen angemessenen Betrag für den Bereich Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sprechen. Finanzen sind notwendig für den Aufbau von Strukturen, für die Teilnehmergewinnung und die Durchführung von Bildungsprojekten. Erste Berechnungen zum Beispiel vom Schweizerischen Verband für Weiterbildung SVEB, bei dem Travail.Suisse seit Jahren im Vorstand mitarbeitet, zeigen, dass etwa 6 Millionen Franken pro Jahr, das heisst über vier Jahre rund 24 Millionen Franken, notwendig sind, um erste positive Effekte zu erzielen. Die 24 Millionen Franken sollten dabei progressiv über die vier Jahre verteilt werden.

Koordination und Finanzen sind entscheidend

Das Weiterbildungsgesetz ist von Seiten von Travail.Suisse mit Hoffnungen verbunden. Allerdings ist die Gefahr gross, dass das Gesetz toter Buchstabe bleibt, wenn nicht der Bund ein Koordinationsorgan schafft zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes und das Parlament nicht die Finanzen zugunsten des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen erhöht.

Verordnung zur Weiterbildung: Die wichtige Frage der nationalen Koordination ist nicht gelöst

Am 2. Oktober 2015 endete die Vernehmlassungsfrist zur Verordnung zum Weiterbildungsgesetz. Aus Sicht von Travail.Suisse, dem unabhängigen Dachverband der Arbeitnehmenden, werden mit dieser Verordnung wichtige Weichenstellungen für die Entwicklung der Weiterbildung in der Schweiz vorgenommen. Allerdings hängt die Umsetzung des Weiterbildungsgesetzes nicht nur von der Verordnung selber, sondern auch von den vorhandenen finanziellen Mitteln ab, die im nächsten Jahr im Rahmen der BFI-Botschaft für die Jahre 2017 bis 2020 vom Parlament definiert werden. Angesichts des herrschenden Spardrucks ist zu befürchten, dass es die Weiterbildung schwer haben wird.

Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) hat das Globalziel, die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz zu stärken und den Erwerb und den Erhalt der Grundkompetenzen Erwachsener zu fördern. Die vorliegende Verordnung (WeBiV) weist grundsätzlich in die richtige Richtung.

Die seit Jahrzehnten geübte Praxis, dass gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung für ihre übergeordnete Leistung für die Weiterbildung vom Bund unterstützt werden, findet nun in einer Verordnung ihre klarere Regelung. Das ist zu begrüssen. Zu unterstützen ist insbesondere die Neuerung, dass sich Finanzhilfen nach der Dauer einer BFI-Periode richten (Art. 3.3 WeBiV). Das schafft mehr Sicherheit für die Organisation der Weiterbildung und mehr Transparenz und Synergiemöglichkeiten unter den verschiedenen Organisationen der Weiterbildung (Art.4.4 (WeBiV).

Auch die Regelungen bzgl. dem Erwerb und dem Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sind unterstützungswürdig. Vor allem die Erarbeitung von strategischen Zielen, die alle vier Jahre überprüft werden, bildet eine gute Basis für die Entwicklung dieses Bildungsbereiches (Art. 8 WeBiV). Allerdings wird zu einseitig auf die Umsetzung durch die Kantone gesetzt. Gerade wenn auf der Ebene von Branchen gesamtschweizerische Projekte ins Auge gefasst werden oder die strategischen Ziele nahelegen, dass der Bund eine nationale Kampagne fahren soll, fehlen die entsprechenden Möglichkeiten in der Verordnung. Hier muss die Verordnung nachgebessert werden.

Umsetzung muss vom Bund koordinert werden

Ganz problematisch ist, dass sich der Bund in dieser Verordnung der Frage entzieht, wie die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes (Art. 5-9 WeBiG) in den Dutzenden von Spezialgesetzen koordiniert umgesetzt werden sollen. Dazu braucht es unbedingt ein Koordinationsorgan zwischen Bund und Kantonen, in dem auch die Organisationen der Arbeitswelt und die Organisationen der Weiterbildung mit beratender Stimme Einsitz haben sollen. Ohne ein solches Organ schafft das neue Gesetz kaum einen Mehrwert für die Teilnehmenden. Das neue Gesetz sollte aber gerade im Hinblick auf die Transparenz, die Qualität und die Vereinfachung der Anerkennung von non-formalen Bildungsleistungen an das formale Bildungssystem Vorteile gegenüber der heutigen Situation schaffen. Das verlangt aber, dass insbesondere Art. 6 WeBiG nicht in jedem Spezialgesetz und nicht in jedem Kanton unterschiedlich umgesetzt wird.

Schafft der Bund kein Organ, dass die Ziele nach Art. 4 WeBiG konkretisiert und die Umsetzung der Art. 5-9 WeBiG koordiniert, bleibt das Weiterbildungsgesetz auf weite Strecken toter Buchstabe. Wenn dann noch das Parlament in diesem Bereich spart, wird das neue Weiterbildungsgesetz keine Hilfe sein bei der Bewältigung der demografischen Herausforderung und des Fachkräftemangels.

Vernehmlassung WeBiV Travail.Suisse

PH SRK als Chance für Menschen ohne Berufsabschluss

Kurztext für die Fachtagung „PflegehelferInnen SRK stärken“ vom 02.09.2104

Damit Arbeitnehmende auf dem Arbeitsmarkt reüssieren, wird es immer wichtiger, dass sie über einen Abschluss verfügen, der in ihrem Berufsfeld anerkannt wird. Dies kann ein Berufsbildungs- oder Weiterbildungsabschluss sein.

Für Erwachsene, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, sieht das Berufsbildungsgesetz, verschiedene Wege vor: eine reguläre berufliche Grundbildung, eine verkürzte berufliche Grundbildung, eine direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren und eine Validierung der Bildungsleistungen. Alle diese Wege sind für Erwachsene ohne Berufsabschluss an-spruchsvoll: inhaltlich, zeitlich, finanziell und organisatorisch. Für viele Betroffene stellt sich die Frage: Wie kann ich die Arbeit, die Bildung, das Familienleben und die Finanzierung unter einen Hut bringen?

Die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK ist keine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz. Es ist ein Weiterbildungsabschluss, der aber im Gesundheitsbereich anerkannt und geschätzt wird. Für die Teilnehmenden an dieser Ausbildung ist insbesondere interessant, dass schon nach einer relativ kurzen Ausbildungsdauer (120 Theoriestunden, 12 Tage Praktikum) als Pflegehelferin gearbeitet werden kann. Auch die Kosten – in etwa CHF 2500.00 – sind überschaubar.

Aufgrund der kurzen Ausbildungsdauer ist es wichtig, dass Pflegehelferinnen einen regelmässigen Zugang zu internen und externen Weiterbildungen haben. Denn sie übernehmen Verpflichtungen in einem komplexen und sich entwickelnden Arbeitsfeld, ihre Arbeit ist existenziell herausfordernd, die Verantwortlichkeiten im Team sind streng geregelt und müssen ver-standen und eingehalten werden. Der Weiterbildungsabschluss PH SRK ist daher mit regelmässigen Weiterbildungen zu ergänzen. Dabei macht es Sinn, wenn die Bildungsanbieter ihre Angebote aus Qualitätsgründen und im Hinblick auf die Anrechnung von Bildungsleistungen an einen weitergehenden Abschluss koordinieren.

„Kein Abschluss ohne Anschluss!“ Dieser Grundsatz des schweizerischen Bildungssystems soll auch für den Weiterbildungsabschluss PH SRK gelten. Er soll für Interessierte die Tür öffnen zu einem Berufsbildungsabschluss wie etwa dem zur Assistentin Gesundheit, ein Be-rufsbildungsabschluss auf dem Niveau Berufsattest, der 2011 eingeführt wurde.
Der Gesundheitsbereich hat es in der Hand, ein interessantes Modell für den Berufseinstieg von Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu entwickeln. Mit dem Weiterbildungsabschluss PH SRK existiert bereits ein niederschwelliger, schweizweit koordinierter Einstieg in eine anerkannte und nachgefragte Berufstätigkeit. Wenn es nun noch gelingt, ein koordiniertes Konzept zur Erlangung eines Berufsbildungsabschlusses zu etablieren, das die besonderen Bedürfnisse von Erwachsenen ernstnimmt, dann hat man viel erreicht. Und zwar sowohl für die Er-wachsenen ohne Berufsabschluss, die damit einen gangbaren Weg in eine interessante Tätigkeit mit Entwicklungsmöglichkeiten sehen wie auch für den Gesundheitsbereich selber, der vor allem in der Langzeitpflege und -betreuung angesichts der demografischen Entwicklung auf motivierte Arbeitnehmende auf verschiedenen Stufen angewiesen ist.

Sowohl das neue Weiterbildungsgesetz (Art. 7: Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung) wie auch der Bericht des Bundes „Berufsabschluss und Berufswechsel für Erwachsene – Bestehende Angebote und Empfehlungen für die Weiterentwicklung“ motivieren die Branchenverbände, sich solche Konzeptüberlegungen auf nationaler Ebene zu machen.